Aichinger Werbeagentur, Inh. Bernhard Aichinger, Höhenweg 19, 4911 Tumeltsham,
0043 (0) 660 1144808, office@aichinger.online
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die Aichinger Werbeagentur (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf
hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B.
Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren
Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus
beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind
demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer
weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht
kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos
entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird
zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung
eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige
Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen,
rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch
nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser
Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat,
und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich
anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese
Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen
Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den
Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und
die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund
der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen
Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so
eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht
dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit
abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat
der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein
Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor
Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits
durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur
treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein
Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag
liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der
potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der
Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er
selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das
Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen,
soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des
Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne
Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund
des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das
Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen,
die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des
Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes
Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später
Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie
definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt,
die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre
charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser
Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte,
Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn
sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der
potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der
Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen
außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden
Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen
oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Soferne
der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen
präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation
gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag
der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die
eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im
gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die
Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert
hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen,
dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der
potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem
Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich
nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien.
Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der
Entschädigung bei der Agentur ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der
Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen
Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen
Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche
Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben
Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit
der Agentur.
4.2 Alle
Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke
und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von
ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach
Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als
vom Kunden genehmigt.
4.3 Der
Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle
Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die
Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen
Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von
Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des
Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch
entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen
oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt
werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der
Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des
Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.)
auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige
Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die
Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den
angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im
Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer
Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht
wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung
gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen
Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der
Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile
zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen,
insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung.
Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von
allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt
der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur
Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die
Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen
Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen
und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die
Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt
entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach
vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten
sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die
erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In
Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht
wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde
einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung
des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1 Angegebene
Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich.
Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von
der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert
sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht
zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere
unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse,
ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des
Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern
solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde
und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet
sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur
zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene
Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos
verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen
Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei
Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die
Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit
sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
a) die
Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen
weiter verzögert wird;
b) der
Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus
diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages
oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte
Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf
Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung
der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der
Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne
Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung
mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung
des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem
Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der
Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die
Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu
verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 7.000,-,
oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist
die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu
erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das
Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer
in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die
Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der
urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf
Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle
Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur
erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge
der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten
um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die
höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom
Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach
diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine
Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung
nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom
Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Wenn
der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur -
unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig
ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten
Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle
angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine
grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur
begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte
für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten,
wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird.
Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter,
insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu
stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits
erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr
unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das
Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung
fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen
schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die
Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten
im Eigentum der Agentur.
9.2 Bei
Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in
der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet
sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die
entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in
marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie
eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten
Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und
Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im
Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im
Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten
Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters
ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur
Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen
(Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt
davon unberührt.
9.5 Wurde
die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für
den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder
Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten
noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der
Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen
der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von
der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle
Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles,
Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile
daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und
Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur
jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses -
zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars
das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels
anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der
Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von
Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in
jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in
Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor
diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung
auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen
bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren
Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige
Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und -
soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers
zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird
damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht
zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der
Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der
Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
10.3 Für
die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die
Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem
Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Für
die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für
die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen
erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht,
ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5 Für
Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach
Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag
vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des
Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag
vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine
Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der
Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in
doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 Die
Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die
Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen
Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und
insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf
die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung
hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der
Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von
acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte
Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich
unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine
allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist
die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln
ausgeschlossen.
12.2 Im
Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das
Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch
die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist
beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur
ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn
diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die
gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der
Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der
mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es
obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf
ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und
verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist
nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet.
Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach
Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht
für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden
vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die
Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen
zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird
ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In
Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die
ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
(„Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden
ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder
mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden,
Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen
mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen
von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit
die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche
Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der
Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden
erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur
ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht
erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.
Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene
Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen
sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige
Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad-
und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche
des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens;
jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der
Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem
Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Anzuwendendes Recht
Der
Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und
Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden
unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss
seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort
ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden
über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten
Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2 Als
Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden
ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem
Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich
zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur
berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.